Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLASSRESQ AG
Punkt 1: Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der GlassResQ® sind Inhalt aller Arbeiten, Aufträge und Warenlieferungen von GlassResQ® Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern sind somit unwirksam und werden von GlassResQ® nicht anerkannt und nicht akzeptiert.
1.2 Jegliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, bzw. der schriftlichen Bestätigung.
1.3 Mündliche Abmachungen, wie zum Beispiel Anweisungen auf der Baustelle von Seiten der GlassResQ® müssen nachfolgend durch eine E-Mail bestätigt werden und gelten ebenso als rechtswirksam.
1.4 Das Ausmaß des Auftrages ergibt sich aus der unterschriebenen Auftragsbestätigung.
1.5 GlassResQ® bedeutet die Sanierung von oberflächlichen Beschädigungen auf Glas, wie Kratzern, Verätzungen, Verkalkungen, etc. auf Glasoberflächen, durch Ausschleifen, Polieren bzw. Verschieben von Glasmasse.
Punkt 2: Angebote/ Kostenvoranschläge
2.1 Angebote/ Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und gelten stets als freibleibend. Die Erstellung von Angeboten oder Kostenvoranschlägen verpflichtet GlassResQ® nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der in den Angeboten/ Kostenvoranschlägen verzeichneten Leistungen.
2.2 Kostenvoranschläge/Angebote sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, entgeltlich. Das Entgelt für den Kostenvoranschlag oder für Angebote wird bei Aushändigung eines Auftrages an GlassResQ® gutgeschrieben. Hiermit werden Verbraucher im Sinne des KschG auf die Entgeltlichkeit von Angeboten/ Kostenvoranschläge gemäß § 5 Abs. 1 KschG hingewiesen.
2.3 Die Erstellung eines Angebotes/ Kostenvoranschläge erfolgt ohne Garantie.
2.4 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von GlassResQ®. 2.5 Die Aufnahme eines von GlassResQ® erstellten Angebotes/ Kostenvoranschlages ist nur hinsichtlich der angebotenen Leistung möglich.
Punkt 3: Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten unsere aktuellen gültigen Preise.
3.2 Sollten Preisveränderungen von seitens Dritter zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung erfolgen, so ist eine Preiserhöhung dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
3.3 Wenn nicht anders schriftlich festgelegt, ist die Zahlung bei Erhalt der Rechnung unmittelbar fällig. Bei Zahlungsverzug gelten rechtliche Verzugszinsen. Zahlungen werden zunächst auf allfällige Mahngebühren, Kosten, Zinsen und danach auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.
3.4 Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Insolvenzverfahrens sind alle Forderungen seitens GlassResQ® aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich später fälliger, und noch nicht bezahlter Forderungen ohne Rücksicht auf das eingeräumte Zahlungsziel unverzüglich fällig, und die in den Rechnungen abgezogenen Rabatte und Nachlässe verlieren ihre Wirksamkeit.
3.5 Für alle Leistungen und Warenlieferungen seitens GlassResQ ® gilt die Praxis des „Zug um Zug Geschäftes“.
3.6 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von GlassResQ®.
3.7 Entstehen während der Sanierung durch GlassResQ® unvorhersehbare Mehrkosten, werden diese vom Auftraggeber übernommen. Der Auftraggeber wird unmittelbar nach Kenntniserlangen über die unvorhersehbaren Umstände und daraus resultierenden Mehraufwendungen in Kenntnis gesetzt.
Punkt 4: Leistungsausführung
4.1 GlassResQ® ist frühestens dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
4.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf Eigenkosten zu veranlassen.
4.3 Sollte die Erbringung der Leistungen seitens GlassResQ® mehrere Tage dauern, so hat der Auftraggeber für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.4 Weiters sind seitens des Auftraggebers für die Leistungsausführung folgende Punkte kostenfrei beizustellen: Strom 240V 20A, Wasser, Restmüllentsorgungsmöglichkeit, Parkmöglichkeit für ein Servicefahrzeug.
4.5 Wird bei einem Auftrag eine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, wird jeglicher, dafür notwendiger Mehraufwand gesondert berechnet.
4.6 GlassResQ® benötigt für die sachgerechte Ausführung von Glassanierungsarbeiten über einen Zeitraum von zumindest 8 h pro Arbeitstag eine Mindesttemperatur von 5° C und helles Tageslicht. Sollten diese Parameter nicht erfüllt sein, kann GlassResQ® verbindliche, zugesagte Fertigstellungstermine ohne jegliches Verschulden verschieben, und daraus entstehende Mehrkosten, wie zusätzliche An- und Abreisen oder Stehzeiten in Rechnung stellen.
4.7 GlassResQ® erhebt im Rahmen der Schadensaufnahme zur Angebotslegung die Art, den Zustand und die Stärke des Glases, wie auch etwaige Beschichtungen mittels eine Glasmessgerätes, und führt diese Parameter im Angebot an. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Feststellungen zu prüfen und GlassResQ® jedenfalls über Type, Stärke, Beschichtung, Alter, etc. der jeweiligen Gläser aufzuklären und über falsche Annahmen und Feststellungen nachweislich zu informieren.
4.8 Es können ausschließlich Gläser saniert werden, welche vor der Bearbeitung kein Untermaß aufweisen, und deren Eigenschaften durch eine Sanierung von GlassResQ® nur innerhalb der zulässigen Toleranz variieren.
4.9 Schleifarbeiten an Scheiben führen zu Veränderungen in der Glasoberfläche. Je nach Sichtwinkel und Lichteinstrahlung kann die bearbeitete Stelle als solche erkannt werden. In der Regel ist aber die Verzerrung im Glas für den Normalbetrachter nicht sichtbar oder störend, und entspricht den Beurteilungskriterien der Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Normen und anerkannten Regeln der Technik.
4.10 GlassResQ® behält sich vor, Arbeiten nicht anzunehmen und auszuführen, wenn diese fachlich oder technisch nicht realisierbar sind.
4.11 Der Monteur von GlassResQ® vor Ort hat die Kompetenz, die Arbeit einzustellen, oder gar nicht zu beginnen, wenn er auf Grund seiner Erfahrung feststellt, dass ein Glasbruch wahrscheinlich, oder kein zufriedenstellendes Resultat der Sanierung zu erwarten ist.
Punkt 5: Termine/ Fristen
5.1 Es werden die auf der Auftragsbestätigung festgelegten Termine und Fristen anerkannt.
5.2 Wird die Anfangsphase der Leistungsausführung, oder die Ausführung durch den Auftraggeber aufgeschoben, und wurde die Verschiebung nicht durch Umstände, die allein der Rechtssphäre von GlassResQ® anzurechnen sind, dann verlängern sich abgemachte Leistungsfristen oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend. Dies gilt ebenso im Falle von Zusatzaufträgen. Die durch Verzögerungen auffallenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzuordnen sind.
Punkt 6: Übernahme
6.1 Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Signatur eine Arbeits- und Auftragsbestätigung, die ordnungsgemäße und
mängelfreie Abnahme, beziehungsweise Übernahme der vollbrachten Leistung von GlassResQ®. In Reihe auftretende Mängel oder Schäden (außer versteckte Mängel) werden von GlassResQ® nicht Fall anerkannt.
6.2 Sollte der Auftraggeber oder dessen Vertreter aus welchen Gründen auch immer die Lieferung, Leistung oder das Werk von GlassResQ® nicht unmittelbar nach Fertigstellung übernehmen, so gilt jedes Werk automatisch als mangelfrei übernommen, wenn der Auftraggeber etwaige Mängel nicht binnen 3Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten der Baustelle schriftlich meldet.
Punkt 7: Teilzahlungen und Kosten
7.1 GlassResQ® steht es frei, nach der Beauftragung von Arbeiten, bzw. vor Antritt dieser, eine Akontozahlung von bis zu 50% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
7.2 Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten.
7.3 Bei nicht rechtzeitig eingezahlten Rechnungen werden Mahnspesen zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt und das Werk kann bis zum Erhalt der Teilzahlung eingestellt werden. Tritt dieser Fall ein, ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag befugt, noch darf er eine Ersatzvornahme anweisen.
7.4 GlassResQ® nimmt sich das Recht, jeden Kunden einer Bonitätsprüfung zu unterwerfen.
Offenbart sich bei der Bonitätsprüfung eines Auftraggebers erst nach Abschluss des Rechtsgeschäftes ein Risiko für GlassResQ®, ist GlassResQ® befugt die gesamte Auftragssumme vor Antritt der Arbeiten als Vorauskasse zu fordern. Geschäfte auf Vorkasse werden erst nach Einlangen der gesamten Summe auf dem Konto von GlassResQ® disponiert, wodurch sich der Ausführungstermin zwangsweise verschiebt.
Punkt 8: Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen von GlassResQ® aus den laufenden Geschäftsbedingungen mit dem Auftraggeber, behält sich GlassResQ® das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor, und zwar auch dann, wenn diese verarbeitet werden. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber erst über, wenn GlassResQ® über den Kaufpreis zur Gänze verfügen kann. Anstelle der GlassResQ® gehörenden Waren, entfällt bei einer Veräußerung der Anspruch gegen den Drittabnehmer, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Abtretung bedarf. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist GlassResQ® berechtigt, die in einem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
Punkt 9: Haftungsbeschränkung
9.1 Einvernehmlich wird die Haftung von GlassResQ® für Schäden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.
9.2 Einvernehmlich wird die Haftung von GlassResQ® für indirekte Schäden, Folgeschäden oder atypische Schäden, gleich welcher Art, sowie für den Ersatz von entgangenem Gewinn, ebenso wie für den Verlust von Daten oder Schäden an materiellen Werten und Rechten, ausgeschlossen.
9.3 GlassResQ® haftet ausschließlich für eine fachgerechte Arbeitsausführung. Entspricht das Glas nach der Ausführung der Arbeiten nicht den Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, und muss deshalb ausgewechselt werden, oder geht die zu sanierende Scheibe zu Bruch, werden keine Mehrkosten für die an dieser Scheibe geleisteten Arbeiten berechnet.
9.4 Bei beschädigten Gläsern, welche GlassResQ® sanieren soll, können nicht beurteilbare Verspannungen oder Schwachstellen vorhanden sein, weswegen das Glas zu Bruch gehen könnte und ersetzt werden müsste. Der Ersatz einer von GlassResQ® bearbeiteten Scheibe, die während den Arbeiten zu Bruch geht und eventuell entstehende Folgekosten, trägt der Auftraggeber. Solche Fälle sind sehr unwahrscheinlich, und wenn Sie doch eintreten, sind sie auf eine bereits vor der Sanierung vorhandene Verletzung oder Schwächung der Scheibe zurückzuführen. Glas, welches bereits vor der Sanierung durch GlassResQ® beschädigt oder überspannt ist, kann während der Sanierungsarbeiten von GlassResQ® brechen/bersten, wofür GlassResQ® in solchem Falle keinerlei Schuld trifft. Fakt ist, dass z.B. bei Floatgläsern im Randbereich, welche von Leisten und Dichtungsmassen überdeckt sind, Sollbruchstellen bestehen können (wie zum Beispiel Muscheln,) welche bei der Bearbeitung des Glases zwingend zu Brüchen führen. Beschädigungen die nicht vor Antritt der Arbeiten von GlassResQ® sichtbar sind, liegen generell in der Sphäre des Auftraggebers.
9.5 Schäden aufgrund von Falschangaben durch den Auftraggeber, oder das Versäumen der Warn- und Hinweispflicht gehen generell zu Lasten des Auftraggebers.
Punkt 10: Gewährleistung
10.1 Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Falle der schriftlichen Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches, die Berechtigung von GlassResQ® besteht, die Behebung des Mangels durch Verbesserung an der Sache bzw. Austausch der Sache erfüllt werden kann. Einvernehmlich werden daher Preisminderungs- und Wandlungsansprüche ausgeschlossen, soweit zwingende Bestimmungen nicht dagegenstehen. Es steht der GlassResQ® sohin frei, binnen angemessener Frist Verbesserungen an der Sache bzw. den Austausch zu veranlassen.
10.2 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit Übergabe bzw. Übernahme der Sache oder des Werkes durch GlassResQ®, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Rechnungslegung durch GlassResQ®. Beanstandungen der Güte, der Art und Stückzahl der Ware sind GlassResQ® unverzüglich nach Einlangen der Ware schriftlich mitzuteilen; für versteckte Mängel gelten hinsichtlich der Rügepflicht des Auftraggebers die Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches, soweit nicht ein Konsumentengeschäft vorliegt.
Punkt 11: Sonstiges
11.1 Mündliche Nebenabsprachen, insbesondere mit dem Personal von GlassResQ®, haben keine Gültigkeit. All jene dem Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich erfolgen und von einer von GlassResQ® vertretungsbefugten Person bestätigt werden.
11.2 Als Gerichtsstand gilt das BG 3002 Purkersdorf in Österreich als vereinbart. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich österreichisches Recht. GlassResQ® ist auch berechtigt, seine Ansprüche vor den für den Auftraggeber örtlich und sachlich zuständigen Behörden und Gerichte geltend zu machen. Dies gilt aber keinesfalls für den Auftraggeber.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen treten jene, die aus der Auffassung sorgfältiger und redlicher Vertragsparteien den ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich am nächsten kommen.
11.4 Diese Version der AGB ersetzt frühere Versionen